Das Wichtigste auf einen Blick
- Beratungseinsätze nach § 37.3 sind bei Pflegegrad 1 noch nicht vorgeschrieben, können jedoch sehr sinnvoll sein.
- Mit zunehmendem Alter oder bei chronischen Erkrankungen lassen Fähigkeiten häufig nach. Deshalb sollte regelmäßig geprüft werden, ob zusätzlicher Unterstützungsbedarf besteht und ein höherer Pflegegrad gerechtfertigt ist.
- Eine Höherstufung bringt deutlich mehr Leistungen mit sich, die die Pflege zu Hause erleichtern und finanziell entlasten.
Wenn alltägliche Dinge zur Herausforderung werden
Für Erna beginnt jeder Morgen mit Anstrengung. Das Anziehen kostet sie viel Kraft, denn ihre Finger und Handgelenke sind durch Arthrose stark eingeschränkt. Feinmotorische Bewegungen fallen ihr schwer, vieles schmerzt und alles dauert deutlich länger als früher.
Vor einigen Jahren wurde bei ihr Pflegegrad 1 festgestellt. Dieser bedeutet, dass die Selbstständigkeit leicht eingeschränkt ist: Man gilt noch nicht als pflegebedürftig, benötigt im Alltag aber punktuell Unterstützung. Pflegegeld gibt es in diesem Pflegegrad noch nicht. Dennoch übernimmt die Pflegeversicherung bestimmte Leistungen, etwa für Hilfsmittel, Anpassungen im Wohnraum oder einen Hausnotruf. Erna nutzt diese Möglichkeiten jedoch kaum. Sie möchte niemandem zur Last fallen und ist es gewohnt, alles allein zu bewältigen.
Viele Betroffene schöpfen ihre Ansprüche nicht aus
Inzwischen fällt Erna selbst das Bücken schwer, hinzu kommt häufiger Schwindel. Der Haushalt leidet darunter – die Wohnung ist längst nicht mehr so ordentlich wie früher. Erst auf Drängen ihrer Kinder nutzt sie den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung in Höhe von 131 Euro monatlich, um sich Unterstützung im Haushalt zu holen.
Über die Alltagsbetreuung kommt sie in Kontakt mit einer Pflegefachkraft. Anders als bei einer klassischen Haushaltshilfe führt hier zunächst eine qualifizierte Person ein ausführliches Erstgespräch. Eine davon ist Simone, die seit vielen Jahren im Gesundheitswesen tätig ist und seit 16 Jahren Pflegeberatungen und Beratungseinsätze nach Paragraf 37.3 durchführt. „Beim ersten Termin geht es darum herauszufinden, was jemand wirklich braucht“, erklärt sie.
Simone prüft unter anderem, ob die Wohnung angepasst werden sollte oder ob bestimmte Hilfsmittel den Alltag erleichtern könnten. Häufig stellt sie fest, dass Betroffene – so wie Erna – längst nicht alle Leistungen nutzen, die ihnen eigentlich zustehen. „Viele möchten niemandem zur Last fallen oder wissen schlicht nicht, welche Ansprüche sie haben“, so Simone.

Warum der Pflegegrad regelmäßig überprüft werden sollte
Dabei sei Zurückhaltung oft unbegründet, betont die Pflegeberaterin. Zahlreiche Leistungen dienten genau dazu, die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten und ein Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Gleichzeitig sei es völlig normal, dass körperliche oder geistige Fähigkeiten im Laufe der Zeit nachlassen. „Deshalb sollte man regelmäßig prüfen, ob zusätzliche Unterstützung nötig ist und ob ein höherer Pflegegrad angemessen wäre.“
Ab Pflegegrad 2 ist diese Überprüfung sogar verpflichtend, sofern die Pflege zu Hause durch Angehörige oder andere Privatpersonen erfolgt. In diesen Fällen müssen Beratungseinsätze nach § 37.3 alle sechs Monate stattfinden. Werden diese Termine nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz streichen.
Pflegeberatung: Pflicht oder freiwillige Chance
Wer Pflegegeld erhält, ist zur Pflegeberatung verpflichtet. Bei Pflegegrad 1 oder bei Pflegegrad 2, wenn ausschließlich Sachleistungen bezogen werden, bleibt die Beratung freiwillig. Dennoch nutzen nur wenige Betroffene dieses Angebot. Das hält Simone für bedauerlich: „Viele Menschen bleiben jahrelang in Pflegegrad 1, obwohl ihre Einschränkungen längst stärker sind.“
Oft merken weder die Betroffenen selbst noch ihr Umfeld, wie sehr sich der Zustand verschlechtert hat. „Wenn man jemanden täglich sieht, fallen schleichende Veränderungen kaum auf“, erklärt Simone. Eine externe Fachperson bringe hier einen objektiveren Blick mit. Deshalb rät sie bereits ab Pflegegrad 1 dazu, einen ambulanten Pflegedienst oder eine qualifizierte Beratungsstelle für eine Pflegeberatung nach § 37.3 zu kontaktieren – zumal die Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden.
Mehr Geld, mehr Unterstützung: ein deutlicher Unterschied
Viele Erstgespräche führt Simone mit Menschen, die eigentlich nur eine Alltagsbetreuung suchen. Schon beim ersten Besuch erkennt sie jedoch häufig weiteren Unterstützungsbedarf. In solchen Fällen empfiehlt sie eine umfassende Pflegeberatung und unterstützt direkt bei Anträgen auf zusätzliche Hilfsmittel, Wohnraumanpassungen oder eine Höherstufung des Pflegegrades.
Finanziell kann sich das deutlich bemerkbar machen. Der Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 beläuft sich schnell auf mehrere Tausend Euro pro Jahr – etwa durch Pflegegeld, Sachleistungen, Tages- und Nachtpflege, den Entlastungsbeitrag oder die Verhinderungspflege.
In der folgenden Tabelle siehst du nochmals die Leistungen von Pflegegrad 1 und 2 im Überblick:
| Leistungen | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 |
| Pflegegeld | 0 € | 347 € pro Monat |
| Pflegesachleistungen | 0 € | 796 € pro Monat |
| Tages- und Nachtpflege | 0 € | 721 € pro Monat |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (Entlastungsbudget) | 0 € | 3.539 € pro Jahr |
| Entlastungsbetrag | 131 € pro Monat | 131 € pro Monat |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 € pro Monat | 42 € pro Monat |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Maximal 4.180 € pro Maßnahme | Maximal 4.180 € pro Maßnahme |
| Vollstationäre Pflege im Heim | 131 € pro Monat | 850 € pro Monat |
Wenn sich Simone für unsere Kundinnen und Kunden einsetzt
„In den meisten Fällen sind meine Kundinnen und Kunden sehr dankbar, wenn sie durch die Beratung mehr Leistungen erhalten“, berichtet Simone. Manchmal müsse sie sich auch aktiv für sie einsetzen. So wurde einer Kundin zunächst Pflegegrad 2 verweigert, obwohl sie viele alltägliche Dinge nicht mehr selbstständig erledigen konnte. Simone legte Widerspruch ein – mit Erfolg. Die Frau erhielt schließlich den höheren Pflegegrad.