Das Wichtigste zum Schonvermögen bei Pflege auf einen Blick
- Gesetzlich geschütztes Schonvermögen: Bestimmte Vermögenswerte bleiben erhalten, wenn das Sozialamt die Pflegekosten übernimmt – etwa ein Freibetrag von 10.000 Euro pro Person sowie eine selbstgenutzte Immobilie.
- Rückforderung von Schenkungen: Das Sozialamt kann Schenkungen der letzten zehn Jahre prüfen und unter Umständen zurückverlangen.
- Vermögensschutz durch Planung: Wer frühzeitig vorsorgt und sich beraten lässt, hat deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten.
Was ist ein Schonvermögen?
Das Thema Schonvermögen spielt für viele Menschen eine zentrale Rolle, sobald Pflegebedürftigkeit eintritt – insbesondere bei einer Heimunterbringung. Denn das geht ins Geld. So beträgt der Eigenanteil mehr als 3.000 Euro für einen Pflegeheimplatz.
Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, um Pflegekosten zu decken, kann das Sozialamt einspringen. Zuvor wird jedoch geprüft, welche finanziellen Mittel eingesetzt werden können. Dazu zählen auch Vermögenswerte wie Sparguthaben, Wertpapiere, Grundstücke oder Immobilien.
Allerdings darf das Amt nicht das ganze Vermögen anrühren. Das Sozialgesetzbuch (§ 90 SGB XII) sieht ausdrücklich vor, dass ein sogenanntes Schonvermögen bestehen bleibt. Dieses Vermögen dient der Existenzsicherung und darf nicht zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden.
Wie hoch ist das Schonvermögen bei Pflege?
Das gesetzlich festgelegte Schonvermögen umfasst:
- 10.000 Euro Freibetrag für die pflegebedürftige Person
- weitere 10.000 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner
- zusätzliche Freibeträge von 500 Euro pro Kind, wenn diese im Haushalt leben
- eine selbstgenutzte Immobilie, sofern sie angemessen ist
Wichtig
Das Schonvermögen wird nicht automatisch berücksichtigt. Es muss aktiv geltend gemacht werden – idealerweise frühzeitig, etwa bei der Antragstellung auf Sozialhilfe oder im Vorfeld einer Heimaufnahme.
Welche Vermögenswerte dürfen nicht verwertet werden?
Die Freibeträge sind nur ein Teil des Schonvermögens. Auch andere Vermögensanteile dürfen nicht gebraucht werden, um die Pflegekosten zu decken. Ihre Verwertung gilt als unzumutbar. Dazu zählen unter anderem:
- Rücklagen für den geplanten Kauf oder die Renovierung eines Hauses, wenn dort ein pflegebedürftiger oder behinderter Mensch lebt oder leben soll
- staatlich geförderte Altersvorsorge, etwa Riester-Verträge
- angemessener Hausrat sowie Gegenstände, die für die Berufsausübung notwendig sind
- persönliche Erinnerungsstücke, Erbstücke oder Kunstgegenstände, wenn ein Verkauf eine besondere Härte darstellen würde
- Vermögenswerte, die nur zu einem wirtschaftlich ungünstigen Zeitpunkt veräußert werden könnten
- Rücklagen für Bestattung und Grabpflege, einschließlich Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträgen
Gut zu wissen: Ob eine besondere Härte vorliegt, wird immer im Einzelfall geprüft.
Vermögen schützen: Was ist mit Schenkungen?
Wer sein Vermögen sichern möchte, sollte sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen. Eine gängige Möglichkeit ist die Schenkung von Vermögenswerten an Kinder oder Enkel.
Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Zieht die pflegebedürftige Person innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung in ein Pflegeheim, kann das Sozialamt die Übertragung rückgängig machen. Auch deshalb ist eine individuelle Beratung sinnvoll, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.
Wie weit darf das Sozialamt rückwirkend prüfen?
Das Sozialamt ist berechtigt, Schenkungen der letzten zehn Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zurückzufordern (§ 528 BGB). Das gilt für Geldbeträge ebenso wie für andere Vermögenswerte.
Keine Rückforderung erfolgt, wenn:
- das Geschenk nicht mehr vorhanden ist und auch kein Gegenwert daraus besteht
- es sich um sogenannte Anstandsschenkungen handelt, etwa zu Hochzeiten oder Geburtstagen (§ 534 BGB)
- die Schenkung für den laufenden Lebensunterhalt oder eine moderate Lebensverbesserung genutzt wurde
- mit dem Geschenk keine Schulden beglichen wurden
- Schenkungen aus sittlicher Verpflichtung oder sozialem Anstand sind grundsätzlich geschützt.
Welche Alternativen gibt es zum klassischen Schonvermögen?
Neben Freibeträgen kommen weitere Strategien infrage, etwa:
- die Gründung einer Stiftung oder eines Familienfonds
- der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung
- frühzeitige erbrechtliche Regelungen, etwa durch Schenkungen oder Vermächtnisse
Diese Lösungen sind komplex und oft mit laufenden Kosten verbunden. Eine fachkundige Beratung durch einen Anwalt für Erb-, Sozial- oder Steuerrecht ist daher dringend zu empfehlen.
Müssen Kinder ihre Eltern finanziell unterstützen?
Eine finanzielle Beteiligung von Kindern an den Pflegekosten der Eltern ist erst vorgesehen, wenn das jährliche Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Die konkrete Höhe des Elternunterhalts richtet sich nach dem Einkommen und den abzugsfähigen Ausgaben. Laut Bundesgerichtshof müssen Kindern dabei mindestens 2.650 Euro im Monat verbleiben.
Warum frühe Planung besonders wichtig ist
Pflegebedürftigkeit betrifft nicht nur ältere Menschen. Auch nach schweren Erkrankungen oder Unfällen kann plötzlich Pflege notwendig werden – mit erheblichen finanziellen Folgen. Wer früh plant, kann Vermögen sichern, Handlungsspielräume erhalten und gleichzeitig die eigene Versorgung sicherstellen.
Neben der finanziellen Vorsorge sollte auch die Wahl der passenden Pflegeform frühzeitig bedacht werden. So lassen sich individuelle Wünsche besser umsetzen, bevor akuter Handlungsdruck entsteht.
Fazit: Schonvermögen bei Pflege rechtzeitig sichern
Das Schonvermögen schützt einen Teil des Vermögens vor dem Zugriff des Sozialamts. Wer sich frühzeitig informiert, Freibeträge kennt und rechtlich korrekt plant, kann seine finanzielle Zukunft deutlich entspannter gestalten. Eine gute Vorsorge schafft Sicherheit – nicht nur für einen selbst, sondern auch für Angehörige.