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Pflegegrad 1: Wie kannst du von den Leistungen profitieren?

Lesezeit: 7 Minuten
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Als pflegebedürftiger Mensch oder Angehöriger eines Pflegebedürftigen kannst du von den Leistungen der Pflegeversicherung profitieren, wenn mindestens ein Pflegegrad 1 vorliegt.

Aber wie bekommt man einen Pflegegrad 1? Grundsätzlich gilt: Es gibt fünf Pflegegrade und jedem stehen bestimmte Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse zu. Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit.

Pflegegrad 1 steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Menschen mit Pflegegrad 1 benötigen zwar Unterstützung im Alltag, können jedoch noch viele Dinge eigenständig erledigen. Eine Einstufung in Pflegegrad 1 erfolgt, wenn eine Person mindestens einmal täglich in einer Aktivität des täglichen Lebens (wie zum Beispiel Körperpflege oder Mobilität) Unterstützung benötigt. Auch bei geistigen Einschränkungen wie Demenz kann eine Einstufung in Pflegegrad 1 erfolgen.

Ob und in welchem Umfang eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt wird. Hierbei werden verschiedene Punkte bewertet und in einem Gutachten zusammengefasst. Wenn dabei mindestens zwölf Punkte erreicht werden, kann ein Anspruch auf Pflegegrad 1 bestehen.

Das ist wichtig zu beachten

Nicht nur ältere Menschen können pflegebedürftig sein. Auch jüngere Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen haben unter Umständen einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Voraussetzungen für Pflegegrad 1

Bei der Einschätzung der Pflegebedürftigkeit, geht es vor allem darum, wie selbstständig ein pflegebedürftiger Mensch noch ist und welche Unterstützung im Alltag er benötigt. Um den Anspruch auf einen Pflegegrad im Allgemeinen zu haben, werden die Beeinträchtigungen und die benötigten Hilfeleistungen nach einem Punktesystem. Anhand dieses Punkteschemas wird ein Pflegegrad festgelegt. Folgende Kriterien werden dabei berücksichtigt:

  1. Selbständigkeit im Bereich der körperlichen Pflege: Personen, die zwar noch einige Tätigkeiten selbständig durchführen können, aber dennoch auf Hilfe angewiesen sind, können einen Pflegegrad 1 erhalten.
  2. Bereich der Mobilität: Einschränkungen bei der Fortbewegung, beispielsweise Probleme beim Aufstehen, Sitzen, Gehen oder Treppensteigen, können zu einem Pflegegrad 1 führen.
  3. Alltagskompetenz: Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Aufgaben, wie Einkaufen, Kochen oder der Umgang mit Geld, können in die Bewertung einfließen.
  4. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Beeinträchtigungen im Bereich der geistigen Fähigkeiten, wie beispielsweise Demenz, können zu einem Pflegegrad führen.
  5. Verhaltensweisen und psychische Probleme: Wenn es aufgrund psychischer Erkrankungen zu besonderen Herausforderungen im Umgang mit der pflegebedürftigen Person kommt, kann dies in die Begutachtung einfließen.

Dabei ist wichtig zu beachten, dass die Entscheidung für einen Pflegegrad nicht nur auf einer einzelnen Einschränkung basiert, sondern auf einer Gesamtbetrachtung der individuellen Situation der pflegebedürftigen Person.

Was mir bei Pflegegrad 1 zusteht

Bei Pflegegrad 1 haben pflegebedürftige Menschen Anspruch auf verschiedene Leistungen und Unterstützungen. Sobald der Antrag auf Pflege bewilligt wurde, stehen dem Pflegebedürftigen folgende Leistungen zu:

  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro pro Monat
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für bis zu 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf von 25,50 Euro pro Monat
  • Wohnraumanpassung einmalig von 4.000 Euro
  • Wohnraumgruppenzuschuss von 214 Euro pro Monat
  • Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen einmalig bis zu 2.500 Euro.
  • Seit Januar 2022 können sich Pflegebedürftige die Kosten von bis zu 50 Euro für eine digitale Pflegeanwendung (DiPa) erstatten lassen

Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro pro Monat

Bei Pflegegrad 1 stehen den Betroffenen der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Verfügung, unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär gepflegt werden. Diese 125 Euro können beispielsweise für eine zusätzliche Haushaltshilfe, eine Alltagsbegleiterin oder sogar auch für die Finanzierung einer Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Typischerweise wird der Entlastungsbetrag für die Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben wie Einkaufen, Kochen oder Putzen genutzt und kann so zur Erhaltung ihrer Selbstständigkeit beitragen.

Beachten Sie beim Entlastungsbetrag: Der Betreuungs- und Entlastungsbeitrag ist zweckgebunden und es gilt das Kostenerstattungsprinzip. Das heißt, der Pflegebedürftige muss ein passendes Angebot auswählen, wie beispielsweise eine wöchentliche Haushaltshilfe, und zahlt diese zunächst aus eigener Tasche. Anschließend erstattet die Pflegeversicherung den Betrag, nachdem die Rechnung eingereicht wurde. Viele professionelle Dienstleister haben aber auch die Möglichkeit ihre entstandenen Kosten direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. Wenn der Entlastungsbeitrag in einem Monat nicht genutzt oder ausgeschöpft wird, kann er in die Folgemonate des laufenden Jahres und sogar noch bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres transferiert werden. Nach dem 30.06. verfällt das noch verbleibende Guthaben des Vorjahres.

Können auch Angehörige den Entlastungsbetrag abrechnen?

Nein. Ausnahmen sind aber Angehörige, die in entsprechender professioneller Funktion Leistungen für die pflegebedürftige Person erbringen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für 40 Euro pro Monat

Wenn Sie den Pflegegrad 1 haben, kann eine Pflegebox eine große Hilfe sein. In einer solchen Box finden Sie alle wichtigen Utensilien, die Sie für die tägliche Pflege benötigen. Dazu zählen zum Beispiel Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen oder Einmal-Bettschutzeinlagen.

Die Kosten für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden mit bis zu 40 Euro im Monat von der Pflegekasse erstattet. Ein formloser Antrag ist bei festgestellter Pflegebedürftigkeit ausreichend. Viele Pflegekassen bieten dazu auch vorbereitete Formulare an. In der Regel können Sie den Antrag auch direkt über einen Anbieter, der Sie mit den gewünschten Produkten versorgt, stellen.

Zuschüsse zum Hausnotruf von 25,50 Euro pro Monat

Bei Pflegegrad 1 besteht die Möglichkeit, einen Hausnotruf in Anspruch zu nehmen. Der Hausnotruf ist ein Dienst, der dazu dient, dass Menschen in ihrer häuslichen Umgebung im Notfall schnell Hilfe herbeirufen können. Dieser Dienst kann besonders für ältere Menschen oder solche mit geringem Pflegebedarf, wie es bei Pflegegrad 1 der Fall ist, eine zusätzliche Sicherheit bieten.

Beim Hausnotruf wird dem Pflegebedürftigen in der Regel ein kleines Gerät, oft in Form eines Anhängers oder einer Armbanduhr, zur Verfügung gestellt. Durch einen Knopfdruck wird in Notfällen sofort Kontakt zu einer Notrufzentrale hergestellt. Die Notrufzentrale steht rund um die Uhr zur Verfügung und kann je nach Situation geeignete Hilfe veranlassen, sei es durch Angehörige, Nachbarn oder Rettungsdienste.

Die Kosten für einen Hausnotruf können je nach Anbieter und Region variieren. Die Kosten für eine Standard-Lösung werden jedoch von der Pflegekasse übernommen. Es ist ratsam, sich bei Bedarf direkt bei der Pflegekasse nach den genauen Bedingungen und der Kostenübernahme für den Hausnotruf zu erkundigen.

Der Hausnotruf kann dazu beitragen, dass auch Menschen mit geringerem Pflegebedarf länger selbstständig in ihrer gewohnten Umgebung leben können, da im Notfall schnell Hilfe verfügbar ist.

Wohnraumanpassung

In der Regel wird bei Pflegegrad 1 nicht automatisch von umfassenden Wohnraumanpassungen ausgegangen. Dennoch können auch bei geringem Pflegebedarf Anpassungen im Wohnraum sinnvoll sein, um die Selbstständigkeit und Sicherheit zu fördern. Hier sind einige Beispiele aufgeführt:

  • Barrierefreier Zugang: Eine schwellenlose Gestaltung des Eingangs kann den Zugang für Rollatoren oder Rollstühle erleichtern.
  • Sicherheitsgriffe und Haltegriffe: Das Anbringen von Haltegriffen in kritischen Bereichen wie Badezimmer oder Fluren kann die Sicherheit beim Bewegen verbessern.
  • Rutschfeste Bodenbeläge: Die Verwendung von rutschfesten Bodenbelägen, insbesondere im Badezimmer, kann das Sturzrisiko reduzieren.
  • Höhenverstellbare Betten und Stühle: Die Anpassung von Möbeln, insbesondere Betten und Stühlen, kann das Aufstehen und Hinsetzen erleichtern.
  • Höhenverstellbare Küchenarbeitsplatten: Wenn möglich, kann eine höhenverstellbare Küchenarbeitsplatte die Nutzung der Küche komfortabler gestalten.
  • Beleuchtung: Eine gute Beleuchtung in allen Räumen ist wichtig, um Stolperfallen zu vermeiden. Zusätzliche Nachtlichter können bei nächtlichen Aufstehvorgängen hilfreich sein.

Die Pflegekasse beteiligt sich mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 4000 Euro an solchen Umbaumaßnahmen.

Mit Pflegegrad 1 ins Pflegeheim

In Deutschland wird der Pflegegrad 1 als geringfügiger Pflegebedarf eingestuft. In der Regel wird daher davon ausgegangen, dass Personen mit Pflegegrad 1 in der Lage sind, weiterhin in ihrer häuslichen Umgebung zu leben. Die Leistungen der Pflegekasse, die mit Pflegegrad 1 einhergehen, sind in erster Linie darauf ausgerichtet, die ambulante Pflege zu Hause zu unterstützen.

Dennoch gibt es Situationen, in denen auch bei Pflegegrad 1 ein Umzug in ein Pflegeheim notwendig sein kann. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend gewährleistet werden kann, es keine Unterstützung durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste gibt oder die häusliche Umgebung nicht mehr den Bedürfnissen und Anforderungen der pflegebedürftigen Person entspricht.

Wenn ein Umzug in ein Pflegeheim in Erwägung gezogen wird, sollte dies im Rahmen einer individuellen Beratung mit den zuständigen Pflegeberatern und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) besprochen werden. Der MDK führt eine Begutachtung durch und prüft, ob der Pflegegrad weiterhin angemessen ist und welche Art der Pflege notwendig ist.

Die Entscheidung für einen Heimaufenthalt sollte immer gut durchdacht und im besten Interesse der pflegebedürftigen Person getroffen werden. Es ist wichtig, alle Optionen sorgfältig zu prüfen und alle Beteiligten, einschließlich der Pflegekasse und des MDK, in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.

Widerspruch bei Pflegegrad 1

Wenn Ihnen ein Pflegegrad zugeteilt wurde und Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einzulegen. Ein Widerspruch ist ein formloses Schreiben, in dem Sie die Gründe für Ihren Einspruch darlegen. Hier sind einige Schritte, die Sie beachten sollten:

Schriftlicher Widerspruch: Verfassen Sie einen schriftlichen Widerspruch, in dem Sie klar und deutlich begründen, warum Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Nennen Sie dabei konkrete Beispiele und greifen Sie auf medizinische Unterlagen oder Gutachten zurück, die Ihre Argumente unterstützen.

Frist einhalten: Achten Sie darauf, dass Sie den Widerspruch innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids einreichen. Verspätete Widersprüche werden in der Regel nicht berücksichtigt.

Einschreiben mit Rückschein: Senden Sie den Widerspruch am besten per Einschreiben mit Rückschein, um einen Nachweis über den Zugang zu haben.

Unterstützung durch Experten: Falls Sie unsicher sind, wie Sie den Widerspruch formulieren sollen oder welche Unterlagen beigefügt werden sollten, können Sie sich bei einem Pflegeberater oder einer unabhängigen Pflegeberatungsstelle Unterstützung holen.

Medizinische Unterlagen bereithalten: Halten Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen und Gutachten bereit, die Ihre Pflegebedürftigkeit belegen.

Nachdem Sie Ihren Widerspruch eingereicht haben, wird die Pflegekasse diesen prüfen und gegebenenfalls erneut den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragen, Ihre Pflegesituation zu begutachten. Es besteht die Möglichkeit, dass der Pflegegrad nach Überprüfung angepasst wird.

Es ist ratsam, sich bei einem Widerspruch frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden.

Fazit

Der Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad in Deutschland und wird Menschen zugeordnet, bei denen ein geringer Hilfebedarf im Alltag besteht. Insgesamt ist der Pflegegrad 1 darauf ausgerichtet, Menschen mit einem geringen Pflegebedarf die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben in ihrer vertrauten Umgebung zu ermöglichen. Es ist wichtig, die individuellen Bedürfnisse und Gegebenheiten im Blick zu behalten und gegebenenfalls weitere Unterstützungsmöglichkeiten zu prüfen.

Wir möchten Sie ermutigen, sich nicht zu scheuen, Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Sie sie benötigen. Der Pflegegrad 1 ist nur der Anfang, und es gibt viele Möglichkeiten, um Ihre Lebensqualität zu verbessern und ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

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