Macht die private Pflegeperson Urlaub, ist durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu 42 Tage im Jahr. Durch die sogenannten Verhinderungspflege werden Leistungen von bis zu 1.612 Euro pro Jahr erstattet. Dabei werden Kosten für eine Ersatzpflegeperson, die nach Hause kommt und Ihren Angehörigen dort versorgt oder für die Betreuung in einer Einrichtung übernommen. Die Verhinderungspflege kann wochen-, tageweise oder stundenweise im Alltag in Anspruch genommen werden.
Wenn man die Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege kombiniert, können sogar bis zu 2.418 € pro Jahr genutzt werden.
Verhinderungspflege kann unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein. Die steuerliche Freistellung hängt in erster Linie davon ab, wer die Verhinderungspflege durchführt und aus welchem Grund.
Wann ist Verhinderungspflege steuerfrei?
Verhinderungspflege kann unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein. Die steuerliche Freistellung hängt in erster Linie davon ab, wer die Verhinderungspflege durchführt und aus welchem Grund.
Die Verhinderungspflege ist steuerfrei, wenn sie von engen Familienangehörigen oder Personen durchgeführt wird, die eine moralische Verpflichtung gegenüber dem Pflegebedürftigen haben.
Dazu heißt es in §3 Absatz 36 EStG: Steuerfrei sind Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
Als nahe Angehörige gelten
Zu den nahen Angehörigen zählen:
- der Verlobte, Ehegatte oder Lebenspartner,
- Geschwister,
- Eltern und Kinder
- Neffen & Nichten
- Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
- Geschwister der Eltern,
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder)
Was ist „sittliche Verpflichtung“?
Eine „sittliche Verpflichtung“ oder „moralisch-sittliche Verpflichtung“ bedeutet, dass Sie aufgrund einer engen persönlichen Beziehung zur pflegebedürftigen Person dazu verpflichtet sind, für deren Wohlbefinden und Bedürfnisse zu sorgen. Diese Verpflichtung basiert nicht auf rechtlichen oder finanziellen Gründen, sondern auf ethischen und moralischen Überlegungen. Sie tragen die Verantwortung, weil Sie beispielsweise ein enger Verwandter wie Vater, Mutter oder Ehepartner des Pflegebedürftigen sind. In diesem Kontext müssen die finanziellen Unterstützungen, die Sie erhalten, im Rahmen der jeweiligen Pflegegeldbeträge bleiben, wie in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 1996 festgelegt wurde.
Für alle anderen Personengruppen hingegen gilt grundsätzlich, dass die Einkünfte durch die Verhinderungspflege bei der Steuererklärung mit angegeben und versteuert werden müssen. Beachten Sie jedoch, dass die genauen steuerlichen Bestimmungen in Ihrem Land oder Ihrer Region variieren können, daher ist es ratsam, sich mit einem Steuerberater oder einer Steuerbehörde in Verbindung zu setzen, um spezifische Informationen zu erhalten.
Steuererklärung: Wie erfolgt die Erfassung von Verhinderungspflege?
Wenn es darum geht, Verhinderungspflege in Ihrer Steuererklärung anzugeben, gibt es einige wichtige Schritte zu beachten. Selbst wenn es sich um steuerfreie Einkünfte handelt, müssen diese in Ihrer Steuererklärung vermerkt werden. Dies liegt daran, dass die Entscheidung, ob Einkünfte steuerfrei sind oder nicht, letztendlich beim Finanzamt liegt und nicht beim Steuerzahler.
Wenn Sie unsicher sind, wo Sie die Einkünfte aus Verhinderungspflege in Ihrer Steuererklärung eintragen sollen, bietet die „Anlage N“ der Steuererklärung eine Lösung. Innerhalb dieser Anlage finden Sie die Spalte 27 mit der Bezeichnung „Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen“. In dieser Zeile tragen Sie die Einkünfte aus Verhinderungspflege ein. Diese Spalte dient auch der Erfassung anderer steuerfreier Einkünfte wie beispielsweise der Übungsleiterpauschale.
Unbedingt sollten Sie eine kurze Erläuterung zur ethischen und moralischen Verantwortung als Ersatzpflegeperson hinzufügen. Hierbei können Sie auf § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinweisen, da auch viele Steuerbeamte möglicherweise nicht mit dem Konzept der Verhinderungspflege vertraut sind.
Abschließend ist es wichtig zu beachten, da dies oft verwechselt wird: Für den Pflegebedürftigen selbst stellt die (Rückerstattung der getätigten) Ersatzpflege natürlich keine Einnahme dar und ist daher nicht meldepflichtig und nicht steuerpflichtig.
Denken Sie daran, dass die ordnungsgemäße Angabe dieser Einkünfte dazu beiträgt, die Steuerbehörden über alle Einkommensquellen zu informieren und sicherzustellen, dass Sie steuerlich korrekt behandelt werden. Wenn Sie Fragen zur Erfassung von Verhinderungspflege in Ihrer Steuererklärung haben, kann es ratsam sein, professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alles korrekt dokumentiert wird.